richt an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton unentgeltlich. Die Kantonsverfassung hat im Weiteren das allgemeine Staatsbzw. Sozialziel, jedem die Bildung und Weiterbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen zu ermöglichen, in einer Gewährleistungsnorm für das Kind konkretisiert (§ 25 Abs. 2 lit. a KV). Gemäss § 28 Abs. 1 KV hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Ausbildung. Der Anspruch richtet sich an den Gesetzgeber und die Vollzugsorgane und verschafft dem Kind keine klagbare Grundrechtsposition. (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt