Der Anspruch kann mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (1. Januar 2000) vor Bundesgericht geltend gemacht werden. b) Der Kanton Aargau schreibt in § 34 Abs. 1 KV vor, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich ist; dies gilt für alle öffentlichen Schulen (AGVE 1991, S. 160). Gemäss § 3 Abs. 3 SchulG (in der Fassung vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. August 1999), ist der Unter- 2002 Schulrecht 139