Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der (kantonale) Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV; Botschaft, S. 277 f.). Der nach der Verfassung und den erwähnten internationalen Verträgen bestehende Anspruch der Kinder auf eine obligatorische, genügende und unentgeltliche Grundausbildung besteht daher gegenüber den Kantonen. Der Anspruch kann mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (1. Januar 2000) vor Bundesgericht geltend gemacht werden.