19 BV als Grundrecht gewährleistet. Dieses Grundrecht ist, wie sich aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte ergibt, im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzen gewährleistet. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Art. 27 Abs. 2 aBV und war im bundesrätlichen Verfassungsentwurf in die Bestimmungen über das Schulwesen integriert. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Anspruch auf Grundschulunterricht in den Grundrechtskatalog aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [Botschaft], S. 277). Die Bundesverfassung 1999 hat an der Schulhoheit der Kantone nichts geändert (Art. 62 Abs. 1 BV) und verpflichtet die