auf Bildung. Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts muss der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein (Abs. 2 lit. a UNO-Pakt I). Das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) anerkennt in Art. 28 Abs. 1 das Recht des Kindes auf Bildung und verpflichtet die Vertragsstaaten, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit den Besuch der Grundschule zur Pflicht und unentgeltlich zu machen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens). In der Bundesverfassung ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht in Art. 19 BV als Grundrecht gewährleistet.