2002 Schulrecht 137 Ausbildung auf der Tertiärstufe. Im Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) ist die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV; SAR 400.530) vom 27. August 1998 (in Kraft seit 1. August 2000) zu beachten. Art. 2 Abs. 1 lit. a FSV bestimmt, dass die Vereinbarungskantone in einer Liste festhalten, welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten.