Ausbildung auf der Tertiärstufe. Im Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) ist die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV; SAR 400.530) vom 27. August 1998 (in Kraft seit 1. August 2000) zu beachten. Art. 2 Abs. 1 lit. a FSV bestimmt, dass die Vereinbarungskantone in einer Liste festhalten, welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten. Auf dieser Liste ist keine der drei Schulen für Ernährungsberatung aufgeführt, weshalb aus diesem Abkommen ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich abgeleitet werden kann.