Im Regierungsbeschluss über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen vom 2. Mai 2001 (AGS 2001, S. 135) wird keine Schule für Ernährungsberatung erwähnt. dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Schulgeldes durch die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen oder die Verfassung nicht begründen lässt. e) Wie bereits erwähnt, strebt die Klägerin eine dreijährige Ausbildung zur Ernährungsberaterin an. Als Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung wird mindestens eine abgeschlossene Sekundarstufe II verlangt (vgl. Ziff.