Dabei bestimmt der Regierungsrat die beitragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete, wobei er die Leistung von Schulgeldbeiträgen davon abhängig machen kann, ob der Sitzkanton der Fachschule für seine Schüler an aargauischen Fachschulen Beiträge leistet. bbb) § 1 der Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen (Fachschulverordnung; SAR 473.111) vom 3. September 1984 lautet: