a) im Kanton keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht oder der Schulweg nicht zumutbar ist und b) es sich um eine mehrsemestrige Ausbildung mit einem öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss handelt. Beitragsberechtigt sind insbesondere Ausbildungen an - Musikakademien und Konservatorien, - Kunstgewerbeschulen, - Schulen für soziale Arbeit und heilpädagogische Ausbildungen, - Höheren Technischen Lehranstalten und Höheren Wirt- schafts- und Verwaltungsschulen.