Ein anderer Gesichtspunkt ergibt sich diesbezüglich bloss dann, wenn ein Schulobligatorium zur Diskussion steht. So hat die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 KV erkannt, dass der Grundsatz der Unentgeltlichkeit beispielsweise für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes.