Da § 25 KV als übergreifende Norm für die §§ 28 - 58 KV keine sozialen Grundrechte (Sozialrechte) und damit im Bildungsbereich keine Ansprüche der bedachten Person begründet, kann die Klägerin gestützt auf § 25 KV keinerlei Ansprüche geltend machen (Eichenberger, a.a.O., § 25 N 8 und 20). bb) § 34 Abs. 1 KV statuiert den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Schulen des Kantons. Gemäss Art. 1 lit. a des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen sind die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten.