§ 25 Abs. 2 lit. a KV lautet: "In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er (der Staat, Anmerkung des Verfassers) im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann." 2002 Schulrecht 135