aussichtlich im Jahr 2004 - zur Verfügung stehen. Im Moment ist im Bereich Gesundheit noch von der Zuständigkeit der Kantone auszugehen, so dass mögliche Grundlagen im kantonalen Recht zu eruieren sind. d) aa) Im dritten Abschnitt der Kantonsverfassung des Kantons Aargau werden unter den §§ 25-58 KV die öffentlichen Aufgaben geregelt. Unter dem Titel A. Allgemeines finden sich drei Bestimmungen (§§ 25-27 KV), die in Bezug auf die einzelnen Sachaufgaben (§§ 28-58 KV) eine übergreifende Geltung aufweisen (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, Vorbemerkungen zum Unterabschnitt A). § 25 Abs. 2 lit.