Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin fällt weder in den Regelungsbereich des geltenden Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 1 Abs. 3 BBG) noch handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHSG; SR 414.71) vom 6. Oktober 1995 (Art. 1 Abs. 1 FHSG), weshalb die Forderung der Klägerin auch nicht auf bundesrechtliche Vorschriften abgestützt werden kann. Zwar wurde mit Art. 63 Abs. 1 BV dem Bund neu die Kompetenz über die Berufe der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst übertragen. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden jedoch erst mit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes und des revidierten Fachhochschulgesetzes - vor-