Befreiung von Studiengebühren oder auf staatliche Leistungen (BGE 126 I 242 f.). b) Art. 41 Abs. 1 lit. f BV formuliert als Sozialziel, dass sich der Bund und die Kantone dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten aus- und weiterbilden können. Aus diesem Sozialziel kann jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). c) Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin fällt weder in den Regelungsbereich des geltenden Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 1 Abs. 3 BBG)