hat. 2. a) Art. 13 Abs. 2 lit. b des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) vom 16. Dezember 1966, für die Schweiz in Kraft seit 18. September 1992, bestimmt, dass die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als nicht justiziabel bezeichnet (BGE 120 Ia 13; BGE 126 I 240).