Das obengenannte Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen wurde nicht in der AGS veröffentlicht. Da das Abkommen der Klägerin keine Pflichten auferlegt, vielmehr ein Recht auf eine Ausbildung einräumt - wenn auch nur in Bern -, ist dessen fehlende Publikation im vorliegenden Fall ohne Belang. Im Folgenden gilt zu prüfen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Forderung der Klägerin stützen lässt und ob der Beklagte gestützt auf das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen die Zahlung des Schulgeldes für die Schule in Zürich zu Recht verweigert