SAR 150.500) vom 30. August 1994 sind die mit anderen Kantonen geschlossenen, rechtsetzenden Verträge in der Aargauischen Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Die Publikation eines Erlasses in der amtlichen Gesetzessammlung ist in der Regel Voraussetzung für sein Inkrafttreten und seine Verbindlichkeit (BGE 125 I 186). § 10 Abs. 1 PuG bestimmt, dass Erlasse und Verträge Einzelpersonen nur verpflichten, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind. Das obengenannte Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen wurde nicht in der AGS veröffentlicht.