handenen Mittel sowie die optimale Ausnützung der Schulen und Ausbildungseinrichtungen in den Vertragskantonen. Auf Grund des relativ weiten Ermessensspielraums gemäss § 41 Abs. 4 KV aber auch nach § 13 des Spitalgesetzes sei klar, dass es in der Zuständigkeit des Kantons liegen müsse, zu entscheiden, welche Ausbildungsangebote in welchem Ausmass im Bereich Gesundheitsberufe angeboten oder unterstützt werden sollen. e) Gemäss § 1 Abs. 2 lit. d und § 7 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (PuG; SAR 150.500) vom 30. August 1994 sind die mit anderen Kantonen geschlossenen, rechtsetzenden Verträge in der Aargauischen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.