2002. d) Der Beklagte macht geltend, Zweck des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen sei die Gewährleistung guter Ausund Weiterbildungsmöglichkeiten für die Einwohnerinnen und Einwohner der Vertragskantone bei wirtschaftlichem Einsatz der vor- 2002 Schulrecht 133