Die Klägerin strebt jedoch eine dreijährige Ausbildung zur Ernährungsberaterin an der Schule für Ernährungsberatung in Zürich an. Sie verlangt, dass die Schulkosten für den Besuch der Schule für Ernährungsberatung in Zürich mindestens im Umfang der Kosten, wie sie vom Beklagten für den Besuch der Schule für Ernährungsberatung in Bern geleistet würden, zu bezahlen seien. Gegenstand der Klage ist somit der Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Schule in Zürich ab September 2002.