2002 Schulrecht 131 II. Schulrecht 39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer höheren Fachschule? - Für Kantonseinwohner besteht lediglich am Inselspital in Bern die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ernährungsberater SRK ohne Be- zahlung von Schulgeldern zu absolvieren. - Ein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch oder auf Leistung von Schulgeld für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich besteht nicht. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. November 2002 in Sachen W. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 1. a) Die Klägerin strebt eine Ausbildung zur Ernährungsberate- rin an. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) regelt, fördert und überwacht im Auftrag der Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ver- schiedene nichtärztliche Berufsausbildungen im Gesundheitswesen, so auch die Ausbildung zur Ernährungsberaterin. Gemäss Ziff. 7.1.2. der Bestimmungen des SRK für die Ausbildung der Ernährungsbe- raterinnen und Ernährungsberater vom 18. Februar 1998 (revidiert am 29. Mai 2001) handelt es sich dabei um eine Diplomausbildung an einer Höheren Fachschule, wobei es denkbar ist, dass die Ausbil- dung zum Ernährungsberater in naher Zukunft auch im Rahmen ei- ner Fachhochschulausbildung unter Anpassung der dreijährigen Ausbildungsdauer angeboten wird. Ausbildungsstätten für Ernäh- rungsberater mit einem vom SRK definitiv anerkannten Programm gibt es in Bern, Genf und Zürich. b) Auf Grund des Auftrages gemäss § 41 Abs. 4 KV, die Aus- und Weiterbildung des Medizinalpersonals zu unterstützen, sowie § 13 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Fi- 132 Verwaltungsgericht 2002 nanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz; SAR 331.100) vom 19. Oktober 1971 hat der Grosse Rat des Kan- tons Aargau den Regierungsrat mit Beschluss vom 3. September 1991 ermächtigt, interkantonale Verträge über Schulen für Spitalbe- rufe im Sinne des Mustervertrages mit den Kantonen Bern, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern abzuschliessen. Ge- stützt auf diese Ermächtigung hat der Kanton Aargau in der Folge bilaterale Verträge abgeschlossen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau den Regierungsrat er- mächtigt, dem Regionalen Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe (Regionales Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz) der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn beizutreten, welches die gestützt auf den Grossratsbe- schluss vom 3. September 1991 vorgenommenen, einzelnen bilate- ralen Verträge ablöst. Laut Art. 7 dieses Abkommens, welches seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist, haben Lernende aus den Abkom- menskantonen für den Besuch einer Schule oder Ausbildungsein- richtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten. In Anhang I wird in der Schulliste unter dem Stichwort Kanton Bern die dreijäh- rige Ausbildung zur Ernährungsberaterin aufgeführt. Die Klägerin hat somit gemäss diesem Abkommen die Möglichkeit, den Beruf der Ernährungsberaterin am Inselspital in Bern zu erlernen, wobei dies- falls für sie keine Schulgelder anfallen. c) Die Klägerin strebt jedoch eine dreijährige Ausbildung zur Ernährungsberaterin an der Schule für Ernährungsberatung in Zürich an. Sie verlangt, dass die Schulkosten für den Besuch der Schule für Ernährungsberatung in Zürich mindestens im Umfang der Kosten, wie sie vom Beklagten für den Besuch der Schule für Ernährungsbe- ratung in Bern geleistet würden, zu bezahlen seien. Gegenstand der Klage ist somit der Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Schule in Zürich ab September 2002. d) Der Beklagte macht geltend, Zweck des Regionalen Schul- abkommens im Gesundheitswesen sei die Gewährleistung guter Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Einwohnerinnen und Ein- wohner der Vertragskantone bei wirtschaftlichem Einsatz der vor- 2002 Schulrecht 133 handenen Mittel sowie die optimale Ausnützung der Schulen und Ausbildungseinrichtungen in den Vertragskantonen. Auf Grund des relativ weiten Ermessensspielraums gemäss § 41 Abs. 4 KV aber auch nach § 13 des Spitalgesetzes sei klar, dass es in der Zuständig- keit des Kantons liegen müsse, zu entscheiden, welche Ausbildungs- angebote in welchem Ausmass im Bereich Gesundheitsberufe ange- boten oder unterstützt werden sollen. e) Gemäss § 1 Abs. 2 lit. d und § 7 des Gesetzes über die Ge- setzessammlungen und das Amtsblatt (PuG; SAR 150.500) vom 30. August 1994 sind die mit anderen Kantonen geschlossenen, rechtsetzenden Verträge in der Aargauischen Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Die Publikation eines Erlasses in der amtlichen Ge- setzessammlung ist in der Regel Voraussetzung für sein Inkrafttreten und seine Verbindlichkeit (BGE 125 I 186). § 10 Abs. 1 PuG be- stimmt, dass Erlasse und Verträge Einzelpersonen nur verpflichten, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind. Das obengenannte Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen wurde nicht in der AGS veröffentlicht. Da das Abkommen der Klä- gerin keine Pflichten auferlegt, vielmehr ein Recht auf eine Ausbil- dung einräumt - wenn auch nur in Bern -, ist dessen fehlende Publi- kation im vorliegenden Fall ohne Belang. Im Folgenden gilt zu prüfen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Forderung der Klägerin stützen lässt und ob der Beklagte gestützt auf das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen die Zah- lung des Schulgeldes für die Schule in Zürich zu Recht verweigert hat. 2. a) Art. 13 Abs. 2 lit. b des Internationalen Paktes über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) vom 16. Dezember 1966, für die Schweiz in Kraft seit 18. September 1992, bestimmt, dass die verschiedenen Formen des höheren Schul- wesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugäng- lich gemacht werden müssen. Das Bundesgericht hat diese Bestim- mung als nicht justiziabel bezeichnet (BGE 120 Ia 13; BGE 126 I 240). Das Völkerrecht gibt daher keinen individuellen Anspruch auf 134 Verwaltungsgericht 2002 Befreiung von Studiengebühren oder auf staatliche Leistungen (BGE 126 I 242 f.). b) Art. 41 Abs. 1 lit. f BV formuliert als Sozialziel, dass sich der Bund und die Kantone dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten aus- und weiterbilden können. Aus diesem Sozialziel kann jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). c) Die Ausbildung zur Ernährungsberaterin fällt weder in den Regelungsbereich des geltenden Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung (Art. 1 Abs. 3 BBG) noch handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHSG; SR 414.71) vom 6. Oktober 1995 (Art. 1 Abs. 1 FHSG), weshalb die Forderung der Klägerin auch nicht auf bundesrechtliche Vorschriften abgestützt werden kann. Zwar wurde mit Art. 63 Abs. 1 BV dem Bund neu die Kompetenz über die Berufe der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst übertragen. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden jedoch erst mit Inkrafttreten des neuen Berufs- bildungsgesetzes und des revidierten Fachhochschulgesetzes - vor- aussichtlich im Jahr 2004 - zur Verfügung stehen. Im Moment ist im Bereich Gesundheit noch von der Zuständigkeit der Kantone auszu- gehen, so dass mögliche Grundlagen im kantonalen Recht zu eruie- ren sind. d) aa) Im dritten Abschnitt der Kantonsverfassung des Kantons Aargau werden unter den §§ 25-58 KV die öffentlichen Aufgaben geregelt. Unter dem Titel A. Allgemeines finden sich drei Bestim- mungen (§§ 25-27 KV), die in Bezug auf die einzelnen Sachaufga- ben (§§ 28-58 KV) eine übergreifende Geltung aufweisen (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, Vorbemerkungen zum Unterabschnitt A). § 25 Abs. 2 lit. a KV lautet: "In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er (der Staat, Anmer- kung des Verfassers) im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann." 2002 Schulrecht 135 Da § 25 KV als übergreifende Norm für die §§ 28 - 58 KV keine sozialen Grundrechte (Sozialrechte) und damit im Bildungsbe- reich keine Ansprüche der bedachten Person begründet, kann die Klägerin gestützt auf § 25 KV keinerlei Ansprüche geltend machen (Eichenberger, a.a.O., § 25 N 8 und 20). bb) § 34 Abs. 1 KV statuiert den Grundsatz der Unentgeltlich- keit des Unterrichts an öffentlichen Schulen des Kantons. Gemäss Art. 1 lit. a des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen sind die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Ange- bote der Region zu betrachten. Indem der Kanton Aargau es Lernen- den aus dem Kanton Aargau ermöglicht, die dreijährige Ausbildung zur Ernährungsberaterin im Kanton Bern ohne Entrichtung eines Schulgeldes zu absolvieren, wird dieser Grundsatz beachtet. Dass die auszubildende Person den Unterrichtsort frei wählen kann und darf, oder dass dieser am Wohnort oder in günstiger Nähe zu diesem zu liegen hat, wird nicht statuiert. Ein anderer Gesichtspunkt ergibt sich diesbezüglich bloss dann, wenn ein Schulobligatorium zur Diskus- sion steht. So hat die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 KV erkannt, dass der Grundsatz der Unentgeltlichkeit beispielsweise für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau gemäss § 6 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes. Die Unentgeltlichkeit ist dabei das notwendige Gegenstück zur öffentli- chen Primarschulpflicht, denn anders könnte das Schulobligatorium nicht wirksam durchgesetzt werden (AGVE 2001, S. 135. f). cc) aaa) Bei der Ausbildung zur Ernährungsberaterin handelt es sich um eine Höhere Fachschulausbildung (siehe vorne, Erw. 1/a). Im Bereich von Ausbildungen an Fachschulen gilt im Kanton Aargau gemäss § 1 des Dekrets über die Beiträge für Ausbildungen an aus- serkantonalen Fachschulen (SAR 473.110) vom 10. April 1984, dass der Kanton für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die ausserkantonale Fachschulen besuchen, Beiträge an das Schulgeld leistet, sofern 136 Verwaltungsgericht 2002 a) im Kanton keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht oder der Schulweg nicht zumutbar ist und b) es sich um eine mehrsemestrige Ausbildung mit einem öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss handelt. Beitragsberechtigt sind insbesondere Ausbildungen an - Musikakademien und Konservatorien, - Kunstgewerbeschulen, - Schulen für soziale Arbeit und heilpädagogische Ausbil- dungen, - Höheren Technischen Lehranstalten und Höheren Wirt- schafts- und Verwaltungsschulen. Dabei bestimmt der Regierungsrat die beitragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete, wobei er die Leistung von Schulgeldbeiträgen davon abhängig machen kann, ob der Sitzkanton der Fachschule für seine Schüler an aargauischen Fachschulen Beiträge leistet. bbb) § 1 der Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen (Fachschulverordnung; SAR 473.111) vom 3. September 1984 lautet: "Der Regierungsrat legt jährlich mit Inkrafttreten auf den 1. September die beitragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete fest, beschliesst über die Anerkennung der Ausbildungsausweise und be- stimmt die Höhe der Beiträge. Dieser Beschluss wird in der Aargauischen Gesetzessammlung publiziert." Im Regierungsbeschluss über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen vom 2. Mai 2001 (AGS 2001, S. 135) wird keine Schule für Ernährungsberatung erwähnt. dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung des Schulgeldes durch die kantonalen ge- setzlichen Bestimmungen oder die Verfassung nicht begründen lässt. e) Wie bereits erwähnt, strebt die Klägerin eine dreijährige Ausbildung zur Ernährungsberaterin an. Als Zulassungsvorausset- zung für diese Ausbildung wird mindestens eine abgeschlossene Sekundarstufe II verlangt (vgl. Ziff. 7.1.2. der Bestimmungen des SRK für die Ausbildung der Ernährungsberater, Revision vom 29. Mai 2001). Es handelt sich somit um eine ausseruniversitäre 2002 Schulrecht 137 Ausbildung auf der Tertiärstufe. Im Bereich der tertiären Fachschu- len (exkl. Universitäten und Fachhochschulen) ist die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV; SAR 400.530) vom 27. August 1998 (in Kraft seit 1. August 2000) zu beachten. Art. 2 Abs. 1 lit. a FSV bestimmt, dass die Vereinbarungskantone in einer Liste festhalten, welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten. Auf dieser Liste ist keine der drei Schulen für Ernährungsberatung aufgeführt, weshalb aus diesem Ab- kommen ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die Schule für Ernährungsberatung in Zürich abgeleitet werden kann. Ebensowenig kann ein Anspruch aus dem Regionalen Schul- abkommen (RSA 2000; SAR 400.300) vom 17. Mai 2000 abgeleitet werden, da gemäss Art. 4 Abs. 1 RSA 2000 Schulen im medizini- schen Bereich nicht unter das Abkommen fallen. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Übernahme des Schulgeldes für die Ausbildung zur Ernährungsberaterin abschlies- send im Regionalen Schulabkommen im Gesundheitswesen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn geregelt ist und dieses Abkommen einzig Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die Ausbildung an der Ernährungs- beratungsschule in Bern gibt. 40 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Weder Verfassung noch Gesetz begründen einen Anspruch eines hochbegabten Kindes auf Leistung von Schulgeldern für den Besuch einer Privatschule. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 2. Juli 2002 in Sachen D. gegen Einwohnergemeinde N. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) anerkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden