einen andern Rechtsgrund stützt sich der Stadtrat nicht ab. Die im gleichen Zusammenhang genannten Praxisänderungen bezogen sich lediglich auf die konkrete Berechnung der Anzahl Parkplätze. Dementsprechend entbehrt der Beschluss vom 6. Juni 1995, zumindest soweit er die Umwandlung der Ablösungspflicht in eine Ersatzabgabe zum Gegenstand hat, der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er ebenso wie der angefochtene Entscheid des Baudepartements in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 2002 Schulrecht 131 II. Schulrecht