Zudem bleibt wegen des Realisierungsvorbehalts in § 62 Abs. 2 aBauG unsicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals zahlungspflichtig wird. Demgegenüber würde er mit der Ersatzabgabe nach betragsmässiger und rechtskräftiger Verfügung derselben zur sofortigen und bedingungslosen Zahlung verpflichtet. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Rückwirkung von Erlassen - jedenfalls auf den vorliegenden Tatbestand bezogen - nicht erfüllt sind. Damit darf § 169 Abs. 4 BauG nach Massgabe von § 95 Abs. 2 KV hier nicht angewendet und somit auch nicht dem Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1995 zu Grunde gelegt werden. Auf