sungsrechtlichen Bedenken als unangebracht erscheinen liesse (siehe Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 270). Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. 2/b), liegt zwar der vom Beschwerdeführer an den Bau und Unterhalt einer künftig zu erstellenden Gemeinschaftsanlage zu bezahlende Betrag in aller Regel höher als die Ersatzabgabe, doch ist die altrechtliche Ablösungssumme auch ins Verhältnis zum Sondervorteil zu setzen, der dem Beschwerdeführer aus seinen Beitragszahlungen erwüchse. Zudem bleibt wegen des Realisierungsvorbehalts in § 62 Abs. 2 aBauG unsicher, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals zahlungspflichtig wird.