aa). d) Vermag sich die angeordnete Rückwirkung nicht auf triftige Gründe zu stützen und verletzt sie die Vorgabe des zeitlichen Masses, so kann offen bleiben, ob sie zusätzlich eine stossende Rechtsungleichheit bewirkt (siehe dazu auch vorne Erw. c/bb) oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Schliesslich liegt auch nicht ein den Beschwerdeführer begünstigender Erlass vor, welcher die verfas- 2002 Normenkontrolle 129