Der Umstand, dass die altrechtliche Regelung in einzelnen Fällen den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Zweck nicht erfüllte, weil der Bau von Gemeinschaftsanlagen vom Stimmvolk an der Urne verworfen wurde (siehe das fortlaufende Protokoll des Grossen Rats vom 13. Januar 1993, Art. 2209, S. 3828 [Votum Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer]), vermag für die Rechtfertigung einer rückwirkenden Normierung selbstredend nicht zu genügen. Gerade die erwähnten Schwierigkeiten im praktischen Vollzug lassen Raum für die Vermutung, dass hinter der Schaffung von § 169 Abs. 4 BauG primär fiskalische Gründe standen. Auch solche Motive sind hier wie gesagt unzureichend (vorne Erw. aa).