Offen blieb einzig, ob sich die Bedingung, an welche die Beteiligungspflicht geknüpft war (Erstellung der Gemeinschaftsanlage innert 20 Jahren), erfüllen würde. cc) Andere triftige Gründe bzw. überwiegende öffentliche Interessen, welche die Rückwirkung ausnahmsweise legitimieren und damit einen Einbruch in das Geltungsvertrauen des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, sind nicht auszumachen. Der Umstand, dass die altrechtliche Regelung in einzelnen Fällen den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Zweck nicht erfüllte, weil der Bau von Gemeinschaftsanlagen vom Stimmvolk an der Urne verworfen wurde (siehe das fortlaufende Protokoll des Grossen Rats vom 13. Januar 1993, Art.