bezahlten und den entsprechenden Gegenwert in Form von Parkplätzen erhielten, selber rechtsungleich behandelt, da er zwar ebenfalls eine Zahlung leisten muss, gleichzeitig aber des Sondervorteils verlustig geht. Auch das weitere Argument, wonach die Verpflichtung des Beschwerdeführers nur "provisorisch" festgelegt worden sei, ist unzutreffend. Die Verpflichtung an sich wurde verbindlich verfügt und erwuchs in formelle Rechtskraft. Offen blieb einzig, ob sich die Bedingung, an welche die Beteiligungspflicht geknüpft war (Erstellung der Gemeinschaftsanlage innert 20 Jahren), erfüllen würde.