Mit § 58 BauG hat sich die Rechtslage insoweit zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, als nicht mehr nur eine latente Pflicht zur Leistung einer Ablösungssumme im Fall der Realisierung eines öffentlichen Parkhauses auf seinem Grundstück lastet, sondern nunmehr eine Ersatzabgabe zu leisten ist, die lediglich an die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen anknüpft, jedoch nicht als blosse Eventualverpflichtung für den Fall der Erstellung einer Gemeinschaftsanlage ausgestaltet ist. Insoweit hat das neue Recht nicht nur Bedeutung für den Umfang des zu bezahlenden Betrags; vielmehr ändert es auch den Charakter der Abgabepflicht, indem die