Sowohl die alt- als auch die neurechtliche Lösung verfolgen das Ziel, die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen (Naturallast) auch ersatzweise erfüllen zu lassen. Wohl differieren die beiden Systeme (einerseits Vorzugslast, anderseits Ersatzabgabe) und bewährte sich das altrechtliche System in der Praxis offenbar zu wenig (siehe die Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 betreffend die Totalrevision des aBauG, S. 31 zu § 43), doch kann aus dem Umstand, dass der Verpflichtete altrechtlich nach spätestens 20 Jahren von jeglicher Beitragspflicht befreit wurde, kein derartiger Ungleichheitstatbestand abgeleitet werden,