Fiskalische Gründe genügen dabei nicht. Dagegen kann das Gebot rechtsgleicher Behandlung eine Rückwirkung rechtfertigen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 268; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 105). Ob eine Rückwirkung im Einzelfall zulässig ist, hängt von der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückwirkung und dem entgegenstehenden Interesse an der Voraussehbarkeit der Rechtsordnung ab (BGE 119 Ia 258, 102 Ia 74; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 47).