So lag damals die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes noch nicht vor. Eine gesetzliche Übergangsordnung soll die Einführung neuen Rechts ermöglichen oder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuen Recht mildern, dabei aber Verfassungsrecht beachten und im Interesse der Rechtssicherheit eine Rückwirkung vermeiden (BGE 123 II 395 f.). Diese Grundsätze wurden hier zu wenig beachtet. c) aa) Die Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Fiskalische Gründe genügen dabei nicht.