Die darauf gestützte Anordnung einer Ersatzabgabe erfolgte mit Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1995. Die Rückwirkung erstreckt sich also auf eine Zeitdauer, die erheblich länger als ein Jahr ist, womit der von Verfassungs wegen eng gezogene zeitliche Rahmen deutlich gesprengt wird. Namentlich war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht voraussehbar, inwieweit und mit welchen Mitteln und Instrumenten die bestehende Ordnung dannzumal abgelöst werden sollte. So lag damals die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes noch nicht vor.