Recht, Basel/Frankfurt a.M 1983, S. 285; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 268). Im vorliegenden Falle wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gemäss § 62 Abs. 2 aBauG im Sinne einer Vorzugslast an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Parkplätze zu beteiligen, mit dem Baubewilligungsentscheid vom 12. Juni 1989 / 22. Januar 1990 begründet. Die neue Regelung in § 169 Abs. 4 BauG wurde per 1. April 1994 in Kraft gesetzt. Die darauf gestützte Anordnung einer Ersatzabgabe erfolgte mit Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1995.