Betont wird jedoch, dass es sich dabei nicht um eine "Faustregel" handelt. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer die konkreten Umstände, namentlich die Frage, ob für die Betroffenen das rückwärtige Inkraftsetzen des Erlasses voraussehbar war (Verwaltungsgericht Bern, in: BVR 1995, S. 341, mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen 126 Verwaltungsgericht 2002