Diese Anforderung ist somit - was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird - erfüllt. b) Die Rückwirkung muss sodann zeitlich mässig sein. Diese Voraussetzung erachtete das Bundesgericht in einem älteren Entscheid bei der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Gesetzes auf ein Jahr als erfüllt (BGE 77 I 190, siehe hierzu Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 105). Ebenso wurde in BGE 119 Ia 160 eine am 6. März 1990 eingereichte Inititiative, mit welcher ein "Gesetz über den Schutz der Aarelandschaft" geschaffen werden sollte und deren rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Februar 1990 vorgesehen war, vom Bundesgericht als verfassungskonform beurteilt.