Wenn nun statt eines Beitrags im Sinne einer Vorzugslast eine Ersatzabgabe verfügt wird, so liegt ein Tatbestand echter Rückwirkung vor. 3. Zu den einzelnen Voraussetzungen der Rechtmässigkeit einer echten Rückwirkung (vorne Erw. 2/a) ergibt sich Folgendes: a) Die Rückwirkung ist in § 169 Abs. 4 BauG ausdrücklich angeordnet und klar gewollt, indem die Gemeinden darin verpflichtet werden, die nach bisherigem Recht verfügten Vorzugslasten in Ersatzabgaben umzuwandeln, sofern die entsprechenden Beteiligungspflichten nicht mehr als 25 Jahre zurückliegen. Diese Anforderung ist somit - was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird - erfüllt. b)