pflicht durch Leistung einer (suspensiv bedingten und der Höhe nach noch unbestimmten) Ablösungssumme nicht zum Dauersachverhalt im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere kann nicht mit dem Baudepartement argumentiert werden, die "Baurechtswidrigkeit" - nämlich die fehlenden Parkplätze - sei nach wie vor gegeben, weshalb ein Dauersachverhalt vorliege. Die Parkplatzerstellungspflicht wurde ja in Form einer Ersatzlösung gemäss § 62 Abs. 1 und 2 aBauG erfüllt. Wenn nun statt eines Beitrags im Sinne einer Vorzugslast eine Ersatzabgabe verfügt wird, so liegt ein Tatbestand echter Rückwirkung vor.