Es handelt sich also um einen abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beurteilten Sachverhalt. Der Umstand, dass die Beteiligungspflicht vom Eintritt einer zusätzlichen Bedingung (Erstellung der Gemeinschaftsanlage bzw. der öffentlichen Abstellplätze) abhängig ist, mithin die Erfüllung dieser Pflicht während maximal 20 Jahren in einem Schwebezustand verharrt, macht die Tatsache der 1989 bzw. 1990 formell rechtskräftig verfügten Ablösung der Parkplatzerstellungs- 2002 Normenkontrolle 125