Insoweit kann nicht von einem noch nicht abgeschlossenen Dauersachverhalt ausgegangen werden. Vielmehr gründet der rechtserhebliche Sachverhalt, auf den sich das neue Recht bezieht, auf einer formell rechtskräftigen und ausgenutzten Baubewilligung bzw. auf einer Gegenstand derselben bildenden Nebenbestimmung zur (künftigen) Leistung einer (bedingten) Ablösungssumme. Es handelt sich also um einen abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beurteilten Sachverhalt.