Dies ändert aber ebenso wenig wie der Umstand, dass wegen des Realisierungsvorbehalts in § 62 Abs. 2 aBauG vorerst offen blieb, ob die Ablösungspflicht später nicht entfiel (vorne Erw. b), daran etwas, dass die das massgebliche Rechtsverhältnis (d.h. die Baubewilligung vom 12. Juni 1989 / 22. Januar 1990 bzw. die Nebenbestimmung betreffend Ablösung der Verpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen) zur Entstehung bringenden tatsächlichen Merkmale (d.h. die Realisierung des die Parkplatzerstellungspflicht auslösenden Um- und Ausbaus des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 169 Abs. 4 BauG am 1. April 1994 längst verwirklicht waren.