c) Unbestritten ist, dass § 169 Abs. 4 BauG eine Rückwirkung zur Folge hat. Kontrovers ist aber, ob es sich um echte oder um unechte Rückwirkung handelt (siehe vorne Erw. 1/b und 2/a). Das Verwaltungsgericht führte im bereits erwähnten Entscheid vom 11. März 1977 (= AGVE 1977, S. 206) u.a. aus, die Auflage, die den Baueigentümer dem Grundsatz nach zur Ablösung und zur Sicherstellung eines bestimmten Betrages verpflichte, regle einen Dauertatbestand, der sich wandeln könne, bis die Beteiligung an der öffentlichen Abstellfläche aktuell werde;