Die Übergangsbestimmung von § 169 Abs. 4 BauG bezieht sich nun auf altrechtliche Beteiligungspflichten, die der Pflichtige durch Erbringung der von ihm geforderten Leistungen erfüllt hat, ohne aber den Gegenwert - in Form der Parkplatz-Benützungs- rechte - erhalten zu haben, weil die betreffende Gemeinschaftsanlage bzw. die betreffenden öffentlichen Abstellplätze noch nicht erstellt worden sind; in derartigen Fällen soll dem Schwebezustand durch Umwandlung der Beteiligungspflicht in eine Ersatzabgabe gemäss § 58 BauG ein Ende gesetzt werden (erwähnter VGE in Sachen S. AG, S. 8). 124 Verwaltungsgericht 2002