ner (nach wie vor bestehenden) Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen nicht naturaliter genügen muss (siehe den VGE III/72 vom 30. Mai 2000 [BE.1998.00280] in Sachen Einwohnergemeinde K., S. 5 f.). Die Übergangsbestimmung von § 169 Abs. 4 BauG bezieht sich nun auf altrechtliche Beteiligungspflichten, die der Pflichtige durch Erbringung der von ihm geforderten Leistungen erfüllt hat, ohne aber den Gegenwert - in Form der Parkplatz-Benützungs- rechte - erhalten zu haben, weil die betreffende Gemeinschaftsanlage bzw. die betreffenden öffentlichen Abstellplätze noch nicht erstellt worden sind;