Im Unterschied zu dieser Regelung normiert § 58 BauG neu die grundsätzliche Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe zu Lasten desjenigen, der keine Abstellplätze erstellt. Dies bedeutet einen Systemwechsel: Während sich der betroffene Grundeigentümer altrechtlich durch seine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze eine entsprechende Anzahl reservierter Parkplätze sicherte und ihm damit ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwuchs, hat er neurechtlich mit der (regelmässig tieferen) Ersatzabgabe lediglich einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass er im Unterschied zu anderen Grundeigentümern sei-