schaftsanlage (...) zu leisten". Da die Beitragshöhe naturgemäss erst bestimmt werden kann, wenn einerseits die Kosten der konkreten Parkierungsanlage und anderseits das Mass der sich aus ihrer Benutzung für den Pflichtigen ergebenden Vorteile bekannt sind, war in der Baubewilligung ein bestimmter Betrag nur zum Zwecke der Sicherstellung festzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 aBauG); so wurde auch im vorliegenden Fall verfahren (siehe zum Ganzen: Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 60-63 N 13 ff.; AGVE 1977, S. 201 f., 203; 1980, S. 246 f., 253; VGE III/53 vom 10. Mai 2001 [BE.2000.00091] in Sachen S. AG, S. 7 f.).