Verstrich die Frist, ohne dass die Gemeinschaftsanlage gebaut wurde, entfiel die Pflicht des Baueigentümers. Die Baubewilligung vom 12. Juni 1989 und deren Nachtrag vom 22. Januar 1990 waren Anwendungsfälle einer solchen Zwangsbeteiligung; der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, nebst der Bereitstellung eines Abstellplatzes auf dem Baugrundstück und dem Einkauf von 4 Parkplätzen im bestehenden Parkhaus "Obertor" "Beiträge an den Bau und Unterhalt von weiteren 19 Autoabstellplätzen in einer kommenden öffentlichen Gemein- 2002 Normenkontrolle 123