Unter den gleichen Voraussetzungen konnte ein Baueigentümer, dessen Verpflichtung zur Beschaffung von Abstellplätzen auf eigenem Grund wegen Unzumutbarkeit der Erstellungskosten entfiel, zu angemessener Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder an der Finanzierung öffentlicher Abstellplätze verpflichtet werden, sofern mit ihrer Erstellung innert 20 Jahren gerechnet werden konnte (§ 62 Abs. 2 aBauG). Dabei mussten reale Aussichten hinsichtlich der Verwirklichung bestehen. Verstrich die Frist, ohne dass die Gemeinschaftsanlage gebaut wurde, entfiel die Pflicht des Baueigentümers.